Satzung
Sächsische Vereinigung für Infektionsmedzin e.V.
Sächsische Vereinigung für Infektionsmedzin e.V.
Der Verein führt den Namen Sächsische Vereinigung für Infektionsmedizin, hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister eingetragen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein fördert die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 3 AO;
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die beruflich als Teil der Ärzteschaft oder Naturwissenschaftler*in im Bereich Infektionsmedizin tätig ist und bereit ist, aktiv mit Engagement und Fachinteresse die Vereinszwecke zu verfolgen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist in seiner Entscheidung frei.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern.
(2) 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Beisitzer vertreten jeweils zu zweit.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Blockwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Vorstandsamt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt an die vom Mitglied zuletzt angegebene E-Mail-Adresse; ist keine E-Mail-Adresse vorhanden, an die zuletzt angegebene Postadresse.
(2) Jedes Mitglied kann seine Stimmrechte für die Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen (vertretende Mitglieder), das jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten darf.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, wenn sie nicht am Beginn der Sitzung einen Versammlungsleiter wählt. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss so verfahren, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen
(5) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
(6) Der Vorstand kann schriftliche Abstimmungen in der Weise durchführen, dass die Beschlussvorlage allen Mitgliedern mit der Aufforderung übersandt wird, diese innerhalb von sechs Wochen mit Stimmabgabe zu beantworten. Eine solche Abstimmung ist dann wirksam, wenn sich daran mindestens 75% der Mitglieder beteiligen.
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die Beschlüsse im Wortlaut enthält und das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 3 AO verwenden soll.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. Es müssen 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.